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Sprung in der Platte

Die Resonanz der „Erklärung 2018“ gegen die illegale Masseneinwanderung treibt etliche Medien dazu, sich in einer Widerlegung zu versuchen. Dabei verrennen sie sich nur noch mehr

Es ist bemerkenswert, was zwei Sätze auslösen können. In der „Erklärung 2018“, veröffentlicht am 15. März, heißt es:

„Mit wachsendem Befremden beobachten wir, wie Deutschland durch die illegale Masseneinwanderung beschädigt wird. Wir solidarisieren uns mit denjenigen, die friedlich dafür demonstrieren, dass die rechtsstaatliche Ordnung an den Grenzen unseres Landes wiederhergestellt wird.“

Schon am Gründonnerstag erreichte die Liste, auf der sich Autoren, Ärzte, Künstler, Beamte und viele andere dazu bekannten, 2018 Unterschriften. Die Initiatoren beschlossen nach dieser Resonanz, sie in eine offene Petition an den Bundestag umzuwandeln, in der es heißt:

„Am 15. März gingen 34 Erstunterzeichner mit dieser Erklärung an die Öffentlichkeit: (es folgt der Text der Gemeinsamen Erklärung 2018). Nachdem sich XXX.XXX Menschen dem Aufruf angeschlossen haben, fordern wir jetzt vom Bundestag, dass die von Recht und Verfassung vorgesehene Kontrolle der Grenzen gegen das illegale Betreten des deutschen Staatsgebietes wiederhergestellt wird.

Sodann verlangen wir die Einsetzung einer Kommission, die der Bundesregierung schnellstmöglich Vorschläge unterbreitet, wie

  • der durch die schrankenlose Migration eingetretene Kontrollverlust im Inneren des Landes beendet werden kann
  • wirksame Hilfe für die tatsächlich von politischer Verfolgung und Krieg Bedrohten organisiert werden kann und wo dies idealerweise geschehen sollte.“

Am Karfreitag hatten schon fast 10 000 Bürger unterzeichnet.

Die Bewegung provozierte schon in ihrer ersten Phase eine heftige allergische Reaktion in den alteingesessenen Medien, auch deshalb, weil hier zum ersten Mal seit Jahrzehnten eine gesellschaftliche Debatte nicht über Funk und Presse in Gang kommt. Es müssen also dringend Argumente gegen die Forderung her, zu rechtsstaatlichen Verhältnissen an der Grenze zurückzukehren und die illegale Masseneinwanderung zu beenden. Was sich als schwierig erweist. Der Berliner „Tagesspiegel“ und der NDR unterziehen sich der Arbeit trotzdem. Ganz besonders mühen sich Medienmitarbeiter um den Beweis, von illegaler Einwanderung nach Deutschland könne überhaupt nicht die Rede sein. Das sei eine ständig wiederkehrende Behauptung der Rechten, Dunklen und Übelwollenden, findet der „Tagesspiegel“:

„In beiden Sätzen des Textes steckt jeweils eine Unterstellung: das Narrativ vom Rechtsbruch an den Grenzen und das Beklagen einer ‚Beschädigung’ Deutschlands durch ‚illegale Masseneinwanderung’.

Der Sound erinnert an eine Schallplatte, die einen Sprung hat und beharrlich knisternd weiter lärmt. Immer noch kreist die Diskussion ums Jahr 2015, in dem 820000 Asylsuchende nach Deutschland kamen. Als Bundeskanzlerin Merkel damals die Grenzen offen hielt, hat sie den Bundestag darüber vorher nicht diskutieren oder abstimmen lassen. Fehler in ihrer Kommunikation gestand sie am Mittwoch in ihrer Regierungserklärung ein. Aber illegal war das, was die Kanzlerin im September 2015 unternahm, nicht. Etwa tausend Anzeigen gegen sie gingen später beim Generalbundesanwalt ein. Alle wurden eingestellt, weil sie sich als haltlos erwiesen. Auch der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass die deutsche Flüchtlingspolitik rechtmäßig gewesen ist.”

Praktisch wortgleich beim NDR:

Lengsfeld und die Unterzeichner der Erklärung erheben einen massiven Vorwurf, doch die Rede von der sogenannten illegalen Masseneinwanderung ist juristisch nicht gedeckt. Keine der etwa 1.000 diesbezüglichen Strafanzeigen gegen Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) wurde verfolgt. Und auch der Europäische Gerichtshof entschied nicht gegen die deutsche Flüchtlingspolitik. Das Urteil wurde zwar unterschiedlich interpretiert, doch die Bundesregierung sah sich im Recht, da der EuGH auf die humanitäre Situation und das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedsstaates im Rahmen von Dublin 3 verwies. Schon der Begriff ‘Masseneinwanderung’ gilt als problematisch, weil hochsuggestiv.“

Strafanzeigen gegen Merkel seien nicht verfolgt worden, das beweise die Legalität ihrer Handlungen im September 2015 und danach – diese Argumentation spricht für eine geradezu ergreifende intellektuelle Schlichtheit. Denn bei Anzeigen und ihrer Behandlung –  auf die Zahl kommt es übrigens nicht an – geht es um Strafrecht. Ein strafrechtlicher Vorwurf  gegen die Kanzlerin kann in der Tat nicht konstruiert werden. Für falsches, selbst katastrophales politisches Handeln ist das Strafrecht nur in den  allerseltensten Fällen zuständig. Dazu kommt, dass Merkel seinerzeit eigentlich nicht handelte, sondern unterließ. Es gibt keine Anordnung von ihr, kein Schreiben, bis auf den Tweet des BAMF von 4. September 2015, das Dublin-Verfahren werde jetzt nicht mehr angewendet, existiert zur Grenzöffnung überhaupt nichts Schriftliches von einer Behörde.

Ob politische Handlungen rechtlich legitim sind, entscheiden der Europäische Gerichtshof,  das Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichte. Zumindest der NDR beschäftigt für reichlich kassierte Rundfunkgebühren Hausjuristen, die dem Journalisten den Unterschied hätten erklären können.

Das zweite aufgefahrene Argument – der Europäische Gerichtshof hätte Merkels Migrationspolitik bestätigt – ließ der NDR-Autor immerhin im Gegensatz zu dem Tagesspiegel-Kollegen fallen, änderte die Passage und setzte einen Disclaimer an das Textende:

„Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels war zu lesen, dass der Europäische Gerichtshof bestätigt habe, dass die deutsche Flüchtlingspolitk ‘verfassungsmäßig’ war. Die Formulierung ist so nicht richtig. Wir haben sie korrigiert.“

Was steht denn nun im Urteil des Europäischen Gerichtshofs? Die große Kammer des EuGH hatte in ihrem Urteil vom 26. Juli 2017 in der Rechtssache C‑646/16 die Illegalität der Grenzüberschreitungen ausdrücklich festgestellt, wenn diese sich nicht nach den Dublin-Regeln richten. Und im übrigen befand sie: die Dublin-Regeln gelten sehr wohl weiter, ­ auch wenn die Bundesregierung immer noch so tut, als wäre das nicht der Fall.

Interessant ist die ausführliche Urteilsbegründung. Die Kammer stellte grundsätzlich fest:

Angesichts dieser Gesichtspunkte können, da sonst die Systematik der Dublin-III-Verordnung in Frage gestellt würde, die in deren Art. 12 bis 14 aufgestellten Kriterien nicht in der Weise ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat, der beschlossen hat, einem Drittstaatsangehörigen, der kein Visum besitzt und nicht vom Visumzwang befreit ist, aus humanitären Gründen die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, seiner Zuständigkeit enthoben wird.“

Heißt: Nach wie vor bleibt rechtlich der EU-Staat für die Bearbeitung eines Schutzantrags zuständig, den ein Asylsuchender oder vorgeblicher Kriegsflüchtling zuerst betritt.

„Auch die Tatsache, dass der Drittstaatsangehörige – wie im vorliegenden Fall – unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ohne sich den Grenzkontrollen zu entziehen, kann für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung nicht maßgebend sein.

Die in den Art. 12 bis 14 der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Zuständigkeitskriterien dienen nämlich nicht zur Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner Rolle dabei, dass sich der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet.

Folglich ist davon auszugehen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung „illegal überschritten“ hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenze geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird.

Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung haben.

Mit anderen Worten: die Dublin-Regeln galten auch im September 2015 weiter, und sie gelten bis heute. Die hohe Zahl der Migranten rechtfertigte nach Ansicht des EuGH eben nicht die Aufhebung der Ein- und Weiterreiseregeln, die das BAMF mit Rückendeckung des Kanzleramts per Twitter am 4. September 2015 verkündete. Eine „Notsituation“ im rechtlichen Sinn – Merkel benutzte den Begriff auch noch in ihrer Regierungserklärung 2018 – gab es demnach nie.

Weiter führte das Gericht aus:

„Daneben sieht Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung die Anwendung des in der Verordnung festgelegten Verfahrens auf jeden von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor, ohne davon Anträge auszunehmen, die in einer durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichneten Situation gestellt werden.

Viertens kann, unabhängig vom Erlass solcher Maßnahmen, die Aufnahme einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat auch dadurch erleichtert werden, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der im Einklang mit Art. 80 AEUV der Dublin-III-Verordnung zugrunde liegt, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschließen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.“

Das bedeutet: ein Staat – in dem Fall Deutschland – darf, wenn er das politisch will, auch Asylantragssteller und mutmaßliche Kriegsflüchtlinge zu sich hereinlassen, wenn sie über einen sicheren Drittstaat einreisen, und ihre Anträge entgegennehmen, ohne dass er dazu verpflichtet wäre. Trotzdem, so das Gericht, bleibe es dabei: ein Migrant überschreite schon die Grenze des EU-Landes, das er nur zu seinem endgültigen Ziel durchreist, illegal:

„Nach alledem ist auf die erste Frage, auf Buchst. e der zweiten Frage und auf die Buchst. a bis c und h der dritten Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 „illegal überschritten“ hat.“

Fazit: Dublin gilt weiter. Spätestens dann, wenn ein Migrant nicht in dem EU-Land bleibt, das er als erstes betreten hatte, und das eigentlich für seinen Schutzantrag zuständig wäre, setzt er seine Reise illegal fort. Ein einzelnes Land kann zwar einseitig beschließen, freiwillig Migranten aufzunehmen, obwohl es gar nicht für sie zuständig ist. Nur: wie weit diese freiwillige Abweichung von den Dublin-Regeln mit dem Recht des betreffenden Landes vereinbar ist, also dem deutschen Verfassungsrecht und Aufenthaltsgesetz, darüber hatte der EuGH gar nicht befunden. Die Frage stand nicht zur Beurteilung an.

Egal, wie man das Urteil deutet und dreht – eine Aussage, Merkels politisches Handeln sei nach deutschem Recht und Grundgesetz legal gewesen, lässt sich also nicht herauslesen. Dafür findet sich eine andere Feststellung mehrmals und mit großem Nachdruck: Es gab nie einen EU-rechtlichen Zwang für die deutsche Regierung, im September 2015 die Staatsgrenze für alle zu öffnen. Es geschah ohne äußere Notwendigkeit – und gegen den Artikel 16 (2) des Grundgesetzes.

Übrigens: wären die Masseneinreisen legal, hätten mehrere Staatsanwaltschaften 2015 nicht beschließen müssen, zwar massenhaft Verfahren wegen illegaler Einreise einzuleiten, sie aber routinemäßig wieder einzustellen. Der brandenburgische Generalstaatsanwalt Erardo Rautenberg, ein SPD-Mitglied, leitete als einziger seiner Amtskollegen ein Ermittlungsverfahren gegen 18 000 Migranten wegen illegaler Einreise ein und führte es auch durch, um das BAMF zur Herausgabe beziehungsweise überhaupt erst einmal zur Überprüfung der eigenen Daten zu zwingen.

Einen Sprung hat also die Platte: Alles hat seine Ordnung bei der Einwanderung. Die Behauptung ist genau so falsch wie die ständige Benutzung des Begriffs „Flüchtling“ für jeden, der in Deutschland einen Asylantrag stellt. Den meisten Journalisten dürfte das auch klar sein. Deshalb trifft die Erklärung mit ihren zwei Sätzen einen Nerv.

 


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16 Kommentare
  • TS
    31. März, 2018

    Heute Abend einen Link geschickt bekommen mit der Bemerkung: ‘Andere Länder, andere Sitten’.

    Man könnte auch sagen, ein Land, das sich nicht scheut, die Ultima Ratio der Grenzsicherung anzuwenden, obwohl das äußerst unschöne Bilder erzeugt:

    http://www.krone.at/1681277

    Ob alle die, die gegen Frau Petry seinerzeit zu Felde gezogen sind,
    sich nun auch so lautstark zu Wort melden werden?

    Ich kann es mir noch nicht so recht vorstellen.

    Aber vielleicht werden ja Botschafter einbestellt
    und Diplomaten des Landes verwiesen…

    In dem Zusammenhang nicht unspannend auch
    der beabsichtigte Umgang mit den freundlichen jungen Menschen,
    die im Nahen Osten einen neuen Staat auf den Worten des Propheten
    aufbauen wollten und die es ja nun vor der irakischen Justiz
    zu schützen gilt…

  • Alma Ruth
    31. März, 2018

    Nur nicht eingestehen, daß man aus Mitleid und/oder Gedankenlosigkeit und/oder weil man überrumpelt wurde oder aus allen 3 Gründen falsch gehandelt hat. Und die Medien unterstütz(t)en fleißig, was die Politik verbrochen hat. Werden in D jemals wieder einigermaßen geordnete Verhältnisse entstehen? Ich frage, weil das Land macht auf mich nur durch die Lektüre mehrerer Zeitungen (SZ, Spiegel, Faz.net, fallweise Zeit, verschiedene Blogs – von links nach rechts und umgekehrt) den Eindruck von einem Irrenhaus. Die Reaktionen auf die “Erklärung 2018” verstärkt noch diesen Eindruck. So leid es mir auch tut.
    lg
    Alma Ruth

  • Bernd Lauert
    31. März, 2018

    Schön und gut, wozu allein der Sermon?
    Als Argumentationshilfe zu komplex, als Anklage zu egal.

    Wer der Masseneinwanderung Einhalt gebieten möchte muss auf anderen Ebenen argumentieren, wie der, die sie hier anbieten.
    Wer der Regierung die Rechtsfrage erläutern möchte wird ignoriert.

    Ist nicht ganz unnütz, was sie hier schreiben.
    Aber doch ziemlich unnütz, weil eine Mehrheit in der Verwaltung und der Leitlinie ihnen widersprechen.

    Minderjährige mir grauem Bart sind nun einmal Minderjährige, bis Sie nicht das Gegenteil beweisen.
    Was sie nicht dürfen, weil das unmenschlich wäre.
    Passierschein A38.

  • Ernst-Fr. Siebert
    31. März, 2018

    Vielleicht ist der Hinweis hinzuzufügen, daß Staatsanwälte in Deutschland weisungsgebunden sind, d.h. der politische Vorgesetzte (Justizminister) entscheidet letztlich, was strafrechtlich verfolgt wird und was nicht.

  • keefa 78
    31. März, 2018

    Obwohl ich in groben Zügen das meiste wußte – gibt der Artikel eine ausgezeichnete und fundierte Zusammenfassung ( und Argumentationshilfe ). Es steht ausgesprochen SCHLECHT um eine Gesellschaft, in der “2 Sätze” solch ein Beben auslösen ! Wenn ich mit Leuten versucht habe, darüber eine Diskussion zu führen, merkte ich: die eine Hälfte interessierte das NICHT – die andere Hälfte war ahnungslos ( dank “Systemmedien” ). Beide “Hälften” zusammen ergeben die 87%, die ein “WEITER SO !” gewählt haben !
    Nach Öffnung der Liste für die Allgemeinheit habe ich sofort unterschrieben !

  • Peter Maronde
    31. März, 2018

    Sauber recherchiert und fachlich einwandfrei.
    SO geht Journalismus!
    Nicht den linksgrünen Ideologen hinterher blöken, sondern faktengetreues Berichten sind angesagt; aber das ist von den Mainstreammedien nicht zu verlangen, denn die können offenbar nicht anders, als den üblichen politkorrekten Unsinn zu verbreiten.

  • kdm
    31. März, 2018

    “Die Phänomene, die Europa heute noch als Fälle von Immigration zu behandeln versucht, sind indessen schon Fälle von Migration. Die Dritte Welt klopft an die Pforten Europas, und sie kommt herein, auch wenn Europa sie nicht hereinlassen will. Das Problem ist nicht mehr, zu entscheiden (wie die Politiker zu
    glauben vorgeben), ob in Paris Schülerinnen mit dem Tschador herumlaufen dürfen oder wie viele Moscheen man in Rom errichten soll. Das Problem ist, daß Europa im nächsten Jahrtausend – da ich kein Prophet bin, kann ich das Datum nicht präziser angeben – ein vielrassischer oder, wenn man lieber will,
    ein »farbiger« Kontinent sein wird. Ob uns das paßt oder nicht, spielt dabei keine Rolle: Wenn es uns gefällt, um so besser; wenn nicht, wird es trotzdem so kommen.
    Dieses Aufeinandertreffen (oder Zusammenstoßen) verschiedener Kulturen kann blutige Ergebnisse haben, und ich bin überzeugt, daß es sie in gewissem Maße haben wird, sie werden unvermeidlich sein und lange anhalten.”

    ..sah & schrieb Umberto Eco bereits vor 20 Jahren:
    “Die Migration, die Toleranz und das Untolerierbare”,
    pp. 53 bis 71, in:
    “Vier moralische Schriften” (Hanser Verlag 1998)

  • Martina J.
    31. März, 2018

    Vielen Dank Herr Wendt für die ausführliche Darstellung der rechtlichen Situation.

    Ich bin selbst Journalistin und schäme mich für meinen Berufsstand – Frau Weidel hat schon Recht wenn sie sagt, das die meisten Journalisten keine Journalisten mehr sondern „Aktivisten“ sind, die bei ihren „Recherchen“ umgehemmt auf Nazi-Methoden zurück greifen.

    Ich bin froh, dass es das Internet gibt – das hatten unsere Großeltern damals nicht. Und ich bin froh, dass es doch noch gute Journalisten und mutige Menschen wie Sie gibt, die sich trauen, gegen das Unrecht und die Vergewaltigung des deutschen Volkes – nicht nur der Frauen – aufzustehen.

    Und ich finde es gut, dass sie dabei „überparteilich“ bleiben.

    Danke! Danke! Danke!

  • Wolfgang Moser
    1. April, 2018

    Bricht EU-Recht (Dublin III) nationales Recht? Ja!
    Bricht Dublin III auch das Grundgesetz? Ja!
    Ermächtigt Dublin III die Bundesregierung, Asylbegehrende ins Land zu lassen, für die sie nicht zuständig ist? Ja!
    Macht die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch? Ja!
    Kann man das Handeln der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik also als “Herrschaft des Unrechts” bezeichnen? Nein!

    • Scholz
      1. April, 2018

      Herr Wendt hat oben erklärt, warum Sie mit Ihrem Kommentar kein Recht haben. Einfach den Text von Wendt aufmerksam lesen! Danke.

      • Wolfgang Moser
        2. April, 2018

        Auch in Wendts Analyse des EuGH-Urteils finden Sie den Hinweis, daß Mitgliedstaaten “beschließen (können), bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind”.

        Daß die Bunderegierung von dieser Ermessensklausel bis heute Gebrauch macht, darüber mußte sich die AfD-Abgeordnete von Storch im Dezember 2017 vom damaligen Bundesinnenminister de Mazière coram Bundestag belehren lassen. Auf ihre Frage, auf welcher Rechtsgrundlage “Menschen aus sicheren Drittstaaten” – entgegen den Bestimmungen des Asylgesetzes – “weiter bei uns einreisen”, kassierte sie die lakonische Antwort: “Die Bestimmungen des Asylgesetzes sind durch europäisches Recht überlagert.”

        Eine ganz andere Frage ist, ob Merkels durch Dublin III legitimierte Ermessensentscheidung mit ihrem Amtseid, Schaden vom deutschen Volk zu wenden, im Einklang ist.

        Um keine Zweifel aufkommen zu lassen: Ein schlimmerer politischer Meineid in der Geschichte der Bundesrepublik ist mir nicht bekannt.

        • Scholz
          2. April, 2018

          Hallo Herr Moser,
          es freut mich, dass wir in einer Mannschaft spielen.
          Warum ich Ihnen widersprochen habe / widerspreche:
          Wendt schreibt: “Nur: wie weit diese freiwillige Abweichung von den Dublin-Regeln mit dem Recht des betreffenden Landes vereinbar ist, also dem deutschen Verfassungsrecht und Aufenthaltsgesetz, darüber hatte der EuGH gar nicht befunden. Die Frage stand nicht zur Beurteilung an.
          Egal, wie man das Urteil deutet und dreht – eine Aussage, Merkels politisches Handeln sei nach deutschem Recht und Grundgesetz legal gewesen, lässt sich also nicht herauslesen. Dafür findet sich eine andere Feststellung mehrmals und mit großem Nachdruck: Es gab nie einen EU-rechtlichen Zwang für die deutsche Regierung, im September 2015 die Staatsgrenze für alle zu öffnen. Es geschah ohne äußere Notwendigkeit – und gegen den Artikel 16 (2) des Grundgesetzes.”
          Also, “freiwillige Abweichung von den Dublin-Regeln” ist möglich, das heißt aber noch lange nicht, dass die Regierung dann jahrelang(!) in einem sozusagen rechtsfreien Raum agieren kann, so als ob es kein innerstaatliches Verfassungsrecht und einschlägige Gesetzgebung (Aufenthaltsgesetz) gegeben hätte! Das ist in meinen Augen ein klarer massiver Rechtsbruch.
          (Noch kurz gefasst zu Ihrer Aussage: Völkerrecht bricht Landesrecht, da haben Sie natürlich Recht, wenn man aber das Völkerrecht ausschaltet, dann tritt an diese Stelle das Landesrecht. Das habe ich sehr pauschal formuliert, ich denke aber, Sie werden verstehen, was ich meine).

          • Wolfgang Moser
            3. April, 2018

            Natürlich “gab (es) nie einen EU-rechtlichen Zwang für die deutsche Regierung, im September 2015” so zu handeln, wie sie gehandelt hat. Sonst wäre es ja keine Ermessensentscheidung.

            Ob Merkels Grenzöffnungsentscheidung ohne Einbindung des Bundestages gegen deutsches Recht verstößt, muß so lange offenbleiben, wie es an einem Urteil des BVerfG bzw. EuGH daran mangelt. So lange kann von einer “Herrschaft des Unrechts” korrekterweise keine Rede sein.

            Merkel hat zwar zur Rechtfertigung ihres migrationspolitischen “humanitären Imperativs” schon viel Blödsinn geredet, eine Aussage, ihr Handeln “sei nach
            d e u t s c h e m Recht und Grundgesetz legal gewesen”, ist mir allerdings nicht geläufig.

  • B. Rilling
    1. April, 2018

    Ich lese immer, ein Land kann beschließen die illegale Einwanderung zuzulassen. Was soll mir das sagen? Es ist doch nicht unser Land, welches dieses zulässt. Es ist unsere Regierung, die solches zulässt. Das Volk, welches in diesem Land Steuern zahlt, muss das Ganze tragen.
    Vielen Dank für den Link, ich habe ihn genutzt.

  • Sabeth Ebel
    1. April, 2018

    Zur „Erklärung 2018“ in der Osterausgabe der Berliner Zeitung:
    wieder die lernbehinderten politischen BLZ-Redakteure als Wasserträger der MerkelRegierung: auch an den Briefen zweier Leser zu erkennen, die sich ebenso realitätsfern zeigen dürfen wie die Redaktion der BLZ. (Andere gegen-meinungs-starke Leserbriefe lässt die kleine dumme Leserbriefredakteurin der BLZ selbstverständlich nicht zu).
    Für die OstBerliner Leser ist das ein Dejavu:
    Wieder lernunfähige politische BLZ-
    Redakteure, diesmal aus westdeutschen 68er nihilistischen Zusammenhängen, die heute, wie damals die HoneckerBLZGenossen, gegen die katastrophalen gesellschaftlichen Verhältnisse anschreiben, wie damals gegen Biermann und heute gegen Tellkamp, hier besonders widerlich Dirk Pilz.
    Alle sonders, wie damals, regierungstreue Torwächter vor dem mentalen und physischen Untergang.
    Das glaubt
    Sabeth Ebel

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